SATZUNG

Verein „Kinder Carneval Club Leisniger Burgspatzen e.V.“

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:

Kinder Carneval Club Leisniger Burgspatzen e.V.
( Kurzform:KCCL)

Der Verein hat seinen Sitz in Leisnig und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz
- VR 5439 - eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein KCCL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege des Karnevalbrauchtum, die dazugehörige Ausbildung und Integration von Kindern und Jugendlichen in den Verein sowie die Abhaltung von karnevalistischen Veranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ein rein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der Gewinnerziehlung sowie parteipolitische Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
Der Verein darf keine Personen durch finanzielle Zuwendungen oder Vergütungen, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen, begünstigen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die in unbescholtenem Ruf steht, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern, sich an die Satzung zu halten und die darin enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.

Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Minderjährige müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorweisen. Letztere verpflichten sich damit auch, zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

Über die Aufnahme entscheidet nach freiem und pflichtgemäßem Ermessen der Vorstand.
Er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) Tod
b) schriftliche Abmeldung
Die schriftliche Abmeldung muß spätestens 4 Wochen vor Ablauf des laufenden Vereinsjahres erfolgen. Austritte innerhalb des Jahres entbinden nicht von der Beitagspflicht.
Rückzahlungen sind ausgeschlossen.
c) Ausschluß

§ 5 Vereinsjahr und Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt
Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 01.10. des laufenden Jahres zu entrichten.

§ 6 Rechte und Pflichten
Wahlberechtigt sind alle aktiven Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die vom Verein zur Verfügung gestellten Sachen, insbesondere Kostüme und andere Utensilien sind pfleglich zu behandeln und bleiben Eigentum des Vereins.

Die minderjährigen aktiven Mitglieder müssen den Anweisen der Betreuer zu den Trainingszeiten und Veranstaltungen Folge leisten.

§ 7 Organe des Vereins
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

zu a) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Stimmübertragung ist unzulässig.

zu b) der Vorstand setzt sich zusammen aus
 dem Präsidenten/in (1. Vorsitzender)
 dem Vizepräsident
 dem Schatzmeister

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vor dem 30.09. eines jeden Jahres einberufen.

Zu dieser Mitgliederversammlung ist jedes wahlberechtigte Mitglied rechtzeitig, mit einer Frist von 2 Wochen vor Beginn, durch schriftliche Einladung, Aushang oder Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite, einzuladen.

Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.

Inhalt der Mitgliederversammlung:

a) Rechenschaftsbericht des Präsidenten/in
b) Kassenbericht
c) Entlastung des Vorstandes
d) jeweils aller 3 Jahre Wahl des neuen Vorstandes

Zu den ständigen Tagesordnungspunkten gehören:
a) Rechenschaftsbericht des Präsidenten (1. Vorsitzenden)
b) Bericht des Schatzmeister
c) Abnahme der Mitgliederversammlung und Entlastung des Vorstandes
d) jeweils aller 3 Jahre Wahl des neuen Vorstandes

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit notwendig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Über weitere Mitglieder des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag.
Unterschriftsberechtigt sind der Präsident sowie der stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident) nur gemeinsam mit einen weiteren vertretungsberechtigten Vorstandmitglied.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereins im Innen und Außenverhältnis Satzungsgemäß.
Die einzelnen Aufgaben ergeben sich aus den Tätigkeiten aus §2 und §3 der Satzung.
Bei Vorzeitigen Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes muss innerhalb von 20 Tagen durch eine außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die laufende Wahlperiode vorgenommen werden.

Beim Ausscheiden anderer Vorstandsmitglieder findet die Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode statt.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund berechtigt.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten/in einzureichen. Anträge dieser Art erfordern 1/3 der Unterschriften stimmberechtigter Mitglieder.
Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. 
Kommt diese Anzahl nicht zustande, muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Ein Beschluß zur Auflösung des Vereins wird nur wirksam mit mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Carneval Club Leisnig e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Alle Beschlüsse der Vereinsorgane hinsichtlich der Vermögenswerte dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes zugewiesen werden.

Sollte mit den zuständigen Behörden eine im Sinne des Vereins übereinstimmende Übereinkunft nicht erzielt werden, so sind die vom Gesetzgeber hierfür vorgesehenen Gerichte anzurufen, deren Entscheid anzuerkennen ist.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften insbesondere des BGB für Vereine.

§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Döbeln.

§ 14 Sonstige Bestimmungen
Für die aus den Veranstaltungs- und Probezeiten entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 15 Schlussbestimmung
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.07.2017 beschlossen.
Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.

Carmen Kießling

Präsidentin

Kathleen Dathe

Vizepräsidentin

Bernd Funke

Schatzmeister
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